Sportstättensicherheit
Mit der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht (§823 BGB) als Rechtsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Betreiber von Anlagen wie beispielsweise Kommunen zwingend für die Verkehrssicherheit ihrer Einrichtungen verantwortlich. Dies gilt auch für Sporteinrichtungen und Sportgeräte bzw. gesamte Sportanlagen.
Die Gesetzliche Unfallversicherung bezeichnet die Situation in ihrem Hinweis zur Sicherheit und Prüfung von Sportstätten und Geräten wie folgt:
"Sportstätten und Geräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf Ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind zu beheben; siehe §2 der Unfallverhütungsvorschrift 'Grundsätze der Prävention'" (DGUV).
Die Grundlage der durchzuführenden Tätigkeiten sind die Vorgaben aus den entsprechenden DIN/EN-Normen, die Richtlinien der deutschen Unfallversicherung (DGUV) sowie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Sie bilden die normative gesetzliche Basis.
Durch regelmäßige, fachkundige Kontrollen und Wartungen gilt es, den besonders hohen Anforderungen an die Sicherheit, an die Funktion und an den Erhaltungszustand der Anlagen gerecht zu werden und diesen nachzukommen.
Unter folgenden Seiten finden Sie mehr Informationen zu den Anforderungen an die Sicherheit in verschiedenen Anlagen sowie entsprechende Norm-Verweise zum nachlesen: